Das Urteil 2011 und der Antrag 2121


Wir stellen hier mal die wichtigsten Punkte des Urteils von 2011 vor und bewerten in der Spalte daneben den Antrag 2021 bzw. unsere Einschätzung.

Im Urteil wird zuerst Bezug genommen auf die Genehmigung zum Lehmabbau von 1994 und 2001. Unten die Punkte dazu

Gerichtsurteil 2011Antrag 2021
Antrag 1994 / 2001 war die Belassung der Böschungen und Abbausohlen vorgesehenIn den Anträgen 2010 uns 2021 soll das Gelände wie vor dem Lehmabbau wiederhergestellt werden
Es wurde auch bereits mit Rekultivierungmaßnahmen begonnenDie bereits vorgenommenen Bepflanzungen werden wieder beseitigt
es haben sich durch Sukzession naturnahe Landschaftsbereiche ergeben mit artengeschützten Beständenhat sich in den letzten Jahren fortgesetzt
Lehmabbau wurde zwischenzeitlich eingestellt. Dafür Wiederverfüllung mit Fremdmaterial wie Erdaushub, Bauschutt und Gleisschotter bis zum Zuordnungwert Z2soll wieder gleiches Material eingefüllt werden wie damals, obwohl auf der Veranstaltung 2018 von vollkommen unbelasteten Material gesprochen wurde

Im den nächsten Punkten wurde die Ablehnungsbescheide der Gemeinde (20.05.2010) und des Landratsamtes (23.07.2010) dargestellt

UrteilUnsere Anmerkungen Gericht
Eine Pflicht zur Verfüllung der Grube bestehe nicht. … diese würde ausdrücklich den städtebaulichen Zielen der Gemeinde zuwider laufenGilt auch heute noch
Mit Beschluss vom 05.08.2010 wurde die Gemeinde zum Verfahren beigeladen. Hierzu äußerte der Klägerbevollmächtigte, dass die Interessen der Gemeinde durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen bzw. berührt würden, da von einer fiktiven Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auszugehen sei.Anwälte der Gegenseite wollten die Gemeinde vom Prozess ausschliessen und zwar mit falschen Daten, was dazu führte, dass sich die Kläger entschuldigen mussten

Im letzten längeren Teil kommt die Begründung, warum „die Klage keinen Erfolg“ hat

UrteilUnsere Stellungnahme
Die Genehmigung ist Abgrabung UND Herrichtung.
Die Genehmigungspflicht gilt über die eigentliche Abgrabung, die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Art. 1 BayAbgrG), hinaus auch für die Herrichtung
Das hat die Gemeinde bei der Genehmigung befolgt und genau festgelegt wie nach dem Ende des Lehmabbaus zu verfahren sei.
Eine Genehmigung … scheidet hier – unabhängig von § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG – von vorneherein aus, weil keine unbedeutende Deponie in Rede steht, deren Errichtung und Betreib keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann.Es ist eben KEINE unbedeutende Deponie und hat erhebliche Auswirkungen – ist dieses mal genauso bzw. wesentlich mehr, da fast die doppelte Menge verfüllt werden soll
Dagegen nicht auf eine wasserrechtliche Erlaubnis und eine spezifisch abfallrechtliche Zulassung; die Klägerin verneint gerade ein abfallrechtliches Zulassungserfordernisdito wie oben
hierfür wäre wohl auch ein Bewilligungs- bzw. Erlaubnisverfahren nach dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) durchzuführen. Da Gegenstand des Vorhabens auch die Errichtung bzw. die Benutzung eines oberirdischen Gewässers ist und ein wasserrechtliches Verfahren weder beantragt noch durchgeführt wurde, scheitert die Erteilung der beantragten Genehmigung bereits an diesem formellen Mangel.ist dieses mal auch nicht erstellt
Der Erteilung der Genehmigung steht aber unabhängig davon auch entgegen, dass Gegenstand des Vorhabens (auch) die Errichtung und der Betrieb einer Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen ist; diese bedarf der Planfeststellung oder PlangenehmigungDas einzubringende Material ist Abfall, so ist es auch dieses mal
Hier besteht der Hauptzweck der Verfüllung in der Ablagerung der Abfälle; die Abfälle werden nicht als Ersatz für andere Materialien genutzt.Dass der Hauptzweck in der Beseitigung schadstoffbehafteten Verfüllmaterial liegt, steht öfters im Urteil
Die Ausrichtung der Abfälle an den Kriterien nach LAG Zuordnungsklasse Z2 geht einher mit einem beträchtlichen Schadenspotential für den Boden und das Grundwasser.Die Antragsteller haben diverse Gutachten zu Artenschutz und FFH Gebiet erstellt und diverse zu hydrogeologsichen Bewertungen. Damit soll wohl dargestellt werden dass keine Gefahr für Boden und Grundwasser besteht
Für die Entgegennahme solcher Abfälle zur Entsorgung wird daher von den zur Entsorgung verpflichteten Besitzern typischerweise ein Entgelt gezahlt. Das erreicht bei einer Abfallmenge, wie sie hier im Antrag vom 14. Januar 2010 mit ca. 818.000 m3 in Rede steht, eine ganz erhebliche Größenordnung. Durch eine andersartige Nutzung der Lehmgrube lassen sich auch nur entfernt vergleichbar hohe Erträge nicht erwirtschaften. Dies gilt umso mehr, als nach dem bisherigen Renaturierungskonzept Teile der Flächen als See hergestellt werden und der Allgemeinheit überlassen werden sollten.Hier wird das Gewinnstreben (was ja nicht verwerflich ist) angesprochen und zwar im Zusammenhang mit der eigentlichen Rekultivierung für die Allgemeinheit

Unserer Meinung nach ist der jetzige Antrag 2021 in wesentlichen Teilen genau so, wie er 2011 vom Gericht abgelehnt wurde. Er ist nur „handwerklich“ besser gemacht, mit vielen Gutachten zu den verschiedensten Themen.

Wir sind gespannt, welchen Beschlussvorschlag der Rechtsanwalt der Gemeinde Herr Reitberger zu dem neuen Antrag erstellt und wie er ihn begründet.

Und wir sind gespannt, wie das Landratsamt entscheiden wird und mit welcher Begründung. Wir sind der festen Überzeugung, dass der Antrag auch dieses mal angehnt wird.

Und wir sind gespannt wie die Antragsteller (bei Ablehnung) reagieren. Und wie wir und die Gemeinde bei Genehmigung reagieren, wäre ich auch gespannt.

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