Beschluss der Gemeinde Kronburg vom 20.5.2010


Beschlussvorschlag Gemeinde Kronburg
Auszug aus dem Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 20.05.2010

Antrag der Firma Soladis GmbH wegen Änderung der Rekultivierung beim Tonabbau in der Gemarkung Hackenbach

Sachvortrag:
Die Firma Soladis Beteiligungs GmbH, Hauptstr. 20 87785 Winterrieden betreibt auf den
Grundstricken Flumummern 279, 280, 28O/3, 279/2, 299,648 sowie auf den Teilflächen aus den Flurnummern 277, 277/2, 278, 280/2, 282, 285, 296, 297 ,298, 300, 300/2, 333/1 und 647 der Gemarkung Kronburg Lehmabbau, der durch Bescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 25.05.1994 erstmals baurechtlich genehmigt wurde. Die ursprüngliche Planung aus dem Jahr 1994 sah hinsichtlich der Rekultivierung im südlichen tiefer gelegten Bereich die Erstellung eines Feuchtbiotops mit wechselfeuchten Lagen mit Streuwiesencharakter und Schilfzonen, im Hangbereich Flächen zu Wiederbewaldung mit standortgerechten Mischwald und in Teilbereichen die Herstellung von extensiven Grünlandbereichen vor.

Mit Bescheid vom 27.09.2001 wurde der Firma Soladis Beteiligungs GmbH die Tektur zur Erweiterung des Lehmabbaus auf den besagten Grundstücken der Gemarkung Kronburg erteilt. Durch die Tektur ergaben sich hinsichtlich der Rekultivierung Änderungen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bereich nicht aufgefüllt werden sollte, entfällt durch das Heranrücken des Abbaus an dem Wald das dort geplante Grünland und die Mischwaldaufforstung auf den dortigen Böschungen. Die Aufforstungen rücken damit an den bestehenden Wald heran und bilden mit diesem eine Einheit. Entlang des Feldweges werden Einzelbäume gepflanzt. Das Feuchtbiotop wird ausgeweitet, damit der geplante See als auch der Röhricht- und Feuchtwiesengürtel um das Gewässer vergrößert werden. Die Stallbereiche im Osten entlang der Straße werden nicht als Grünland genutzt, sondern aufgeforstet und an drei Stellen entlang des Weges im Norden bzw. Osten werden Aussichtspunkte angelegt. Dabei wird darauf geachtet, dass die unterhalb des Wegs liegenden Böschungen nicht bepflanzt werden, um den Blick ins Illertal bei zuhalten.

Nunmehr beantragt die Firma Soladis GmbH die Änderung der Rekultivierung. Mit Schreiben vom 08.04.2010 wurde die Gemeinde Kronburg durch das Landratsamt Unterallgäu aufgefordert, über das Einvenehmen nach 36 BauGB zu entscheiden. Der vorliegende Antrag sieht die Herstellung der ursprünglichen Geländeoberfläche sowie eine Aufforstung und das Anlegen einer landwirtschaftlichen Fläche sowie die Gestaltung von einem ökologisch hochwertigen Feuchtlebensraum vor. Zur Auffüllung bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche soll Material bis zur Zuordnungsklasse Z2 nach dem Eckpunktepapier- bzw. nach LAGA Merkblatt 20 eingebaut werden.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Änderung der Rekultivierung wird nach 35 BauGB nicht erteilt. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange des Orts- und Landschaftsbildes, dem Erholungswert der Landschaft und des Naturschutzes entgegen. Weiter ist davon auszugehen, dass durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Belange des Orts- und Landschaftsbildes insbesondere und des Erholungswerts der Landschaft stehen dem Vorhaben entgegen, da die abgebaute Tongrube mit den Steilhängen mittlerweile das Landschaftsbild prägt und insoweit für die Landschaft charakteristisch geworden ist. Zudem wird der Erholungswert der Landschaft gemindert, da die in der Tekturplanung 2001 enthaltenen Fußwege mit Aussichtspunkten, durch die der Erholungswert der Landschaft deutlich verbessert worden wäre, nicht mehr vorhanden sind. Zudem widerspricht die Wiederauffüllung den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Kronburg, die in der Rekultivierungsplanung aus dem 1994 und 2001 bereits hinreichend
zum Ausdruck gekommen Jahre sind. Danach soll eine Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeoberfläche gerade nicht stattfinden, sondern anstelle dessen der Hohlkörper nur teilweise modelliert werden, um einen See mit Ufergürtel anlegen zu können. An diesem Ziel, welches Grundlagen für Zustimmung die zum ursprünglichen Tonabbau aus dem 1994 und auch der Tektur 2001 war, wird nach wie vor seitens der Gemeinde Kronburg festgehalten.

Weitere stehen Belange des Umweltschutzes dem Vorhaben entgegen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen zur Fauna und Flora unvollständig sind. So wird auf eine Bestandserhebung aus dem Oktober 2009 Bezug genommen. Diese ist nach Auffassung der Gemeinde Kronburg unzureichend, da für eine realistische artenrechtliche Kartierung eines Landschaftsteiles eine Bestandsaufnahme über eine Vegetationsperiode hinweg notwendig ist. Somit bieten die vorgelegten Unterlagen jedenfalls keine ausreichende Grundlage zur Überprüfung.

Des Weiteren liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darin, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Hier ist insbesondere der Fahrverkehr von und zu der Anlage zu nennen sowie die Einbauarbeiten selbst. Somit sind erhebliche Lärmbeeinträchtigungen an den Durchfahrtsstraßen als auch am Ortsrand Kronburg zu befürchten, welche auch bislang in den Planungsunterlagen nicht hinreichend erfasst und begutachtet wurden. Zudem widerspricht das Vorhaben dem Grundsatz der Lärmminimierung nach § 22 Abs. 1 BImSchG, da die Maßnahmen zur Wiederauffüllung nicht erforderlich sind, da keine Verpflichtung zur Wiederauffüllung besteht und somit Lärm vermeidbar ist.
Darüber hinaus wird seitens der Gemeinde Kronburg darauf hingewiesen, dass die Maßnahmem des Vorhabenträgers – als Abfallbeseitigung – einer Planfeststellung nachdem KrW-/AbfG bedarf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verwertung von Abfällen auch in der Nutzung von Abfällen zu ihrem ursprünglichen Zweck, also zum Wiedereinbau zuvor aus- oder abgebauten Materials oder hieraus gewonnener Produkte, etwa Bauschutt, wenn der Hauptzweck der Maßnahme auf die Substitution von Rohstoffen gerichtet ist. Eine stoffliche Verwertung setzt damit voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Ersteres ist dann der Fall, wenn mit der Verfüllung eine Abgrabungs- oder auch abfallrechtliche Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt werden soll. Da insoweit aber keine den verfolgen Renaturierungskonzept entsprechende Verpflichtung der Antragstellerin auf abgrabungsrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage besteht, liegt der Hauptzweck der Maßnahme hier in der Beseitigung schadstoffbehafteten Verfüllsmaterial in der Tongrube(BVerwG Beschl. v.12.01.2070 -7 B 34109).

Da im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Genehmigung keine Pflicht zur Verfüllung der Tongrube besteht, liegt somit eine Beseitigung von Abfällen vor, die nach 31 KrW-/AbfG planfeststellungsbedürftig ist. Etwaige bestehende Verwaltungsvorgaben zur Wiederverfüllung von Tongruben vermögen keine andere rechtliche Beurteilung zu konstituieren, da vorliegend der Anwendungsbereich des bundesrechtlich einheitlich normierten Abfallrechts eröffnet ist. Eine Öffnungsklausel für abweichende Beurteilung von Fragen des Abfallbegriffes und der daran anknüpfenden Verfahren hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. Aus diesem Grund kann durch Verwaltungsvorschrift hiervon nicht abgewichen werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

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