In Teil I wird der Ist-Zustand zusammengefasst. Am 25.4.1994 wurde die baurechtliche Genehmigung zum Lehmabbau erteilt. Im Rahmen eines Tekturantrags mit Bescheid vom 27.8.2001 wurde der Abbau verlängert und geändert. Begründet wurde der neue Antrag damit, dass „das gewünschte Rekultivierungsziel besser und zielgerichtet erreicht werden“ kann.
Danach wird die gewünschte Rekultivierung erläutert (Abböschung, Eingrünung, Pflanzmaßnahmen). Es wird festgehalten, dass mit der Rekultivierung begonnen wurde und dass durch den langen Abbau bereits naturnahe Landschaftsbereiche entstanden sind und dass sich artengeschützte Bestände angesiedelt haben.
Bereits 2009 hat die Firma Soladis mit verschiedenen Fachbehörden Vorgespräche geführt und ihre Vorstellungen begründet. Am 26.5.2010 ging der von der Gemeinde abgelehnte Antrag im Landratsamt ein.
Dann wird unsere Bürgerinitiative erwähnt, die sich “massiv gegen die Pläne“ ausgesprochen hat.
Im Teil II folgt dann die eigentliche Begründung.
1. Es wird festgestellt, dass das Landratsamt örtlich zuständig ist
2. Es wird nochmal hingewiesen, dass der Antrag abzulehnen war, weil ein „abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist“.
3. Es wird festgestellt, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben (siehe Artikel nebenan) handelt und dass damit die Wiederverfüllung grundsätzlich privilegiert ist, „…sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.“
Ob diese Privilegierung aufrechterhalten bleibt „kann hier dahingestellt bleiben“, schreibt Herr Baumann.
4. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
Im wesentlichen Teil geht es darum, ob das „Bayerische Eckpunktepapier“ von 2005 hier zur Anwendung kommen kann. (Dies ist eine Vereinbarung zwischen dem Industrieverband Steine und Erden und dem Bayerischen Umweltministerium, das die Verfüllung von Tongruben in einem Verwaltungsakt vereinfacht).
Das Landratsamt meint, dass das Eckpunktepapier hier nicht zu Anwendung kommen kann, weil:
1. weil das für die Verwertung (das Eckpunktepapier deckt nur Verwertung ab) vorgesehene Material nicht die Funktion des „substituierten Primärrohstoffes“ (hier also Lehm) übernimmt. Weiter heißt es: „Eine Substituierung des Primärrohstoffes Ton durch die jetzt beantragten Stoffe im Rahmen der Wiederverfüllung ist nicht gegeben“.
2. Eine Verwertung würde nur vorliegen, wenn bereits bei der Genehmigung eine Verfüllung vorgeschrieben wird. Dann wird dieses Material benötigt, um das Ziel Verfüllung zu erreichen, es wird verwertet. Da dies hier nicht der Fall ist, wird das Material als Abfall abgelagert, also ist ein abfallrechtlicher Antrag nötig.
Es wird noch festgestellt, dass nicht nur keine Pflicht besteht, sondern dass es ausdrücklich den „städtebaulichen Zielen der Gemeinde“ widerspricht.
3. Da die Antragstellerin den Tonabbau einstellen will (wozu sie noch berechtigt wären) und statt dessen Verfüllen wollen (obwohl sie nicht müssen) spricht dafür, dass „die Antragstellerin die Wiederverfüllung insbesonders zum Zwecke der Gewinnerziehlung beabsichtigt“. Durch Verfüllung ist mehr Gewinn zu erzielen als durch den genehmigten Tonabbau.
4. Auch der lange Zeitraum der geplanten Verfüllung (13 – 25 Jahre) spricht gegen die Verwertung.
Soweit die Begründung. Der Knackpunkt im anstehenden Prozess wird sein, ob das Eckpunktepapier zur Anwendung kommen kann und ob es Ablagerung oder Verwertung ist.
Insgesamt finden wir die Argumentation von Herrn Dr. Baumann vom Landratsamt sehr überzeugend. Unser Rechtsanwalt prüft zur Zeit den Ablehnungsbescheid. Dann bekommen wir eine „fachlich qualifizierte“ Aussage. (Alle Zitate sind blau).